Methoden der Implementierung | 2008
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Sexarbeit in österreich
Die häufigste Form von Sexarbeit ist die heterosexuelle, in der eine Frau die Dienstleisterin ist und der Mann der Kunde. Jedoch variieren die Erscheinungsformen von Sexarbeit je nach Land. In österreich sind zwischen 60 und 80% der Sexarbeiter Migrantinnen. Es existieren keine genauen Zahlen, da sehr viele nicht registriert sind. In Wien sind beispielsweise rund 1300 Frauen und 20 Männer registriert. Die meisten registrierten Männer bieten als Transvestiten ihre Dienste an. Die Dunkelziffer beträgt Schätzungen zu Folge zwischen 3000 & 8000 Frauen. Hinsichtlich der Freierkontakte ist ebenso nur eine sehr vage Aussage zu treffen. Niedrig geschätzt hat eine Prostituierte im Durchschnitt 3 Kunden pro Tag. Prostitution ist seit 1975 legal.
Definitionen von Sexarbeit
"Sexarbeit ist definitionsgemä Sex in beiderseitigem Einverständnis. Sex, der ohne dieses Einverständnis stattfindet, ist keine Sexarbeit, sondern Gewalt oder Sklaverei" (Interkulturelles Zentrum und Volkshilfe Wien 2007:32).
Im Wiener Prostitutionsgesetz wird von der "Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder [der] Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt" gesprochen.
Im Tiroler Landesgesetz ist beispielsweise festgelegt, dass es sich um "Personen des anderen Geschlechts" handelt. Vorarlberg ist das einzige Bundesland, in dem Prostitution noch als "Unzucht" bezeichnet wird.
Sexarbeit ist ein breiterer Begriff, der verschiedenste Arbeiten in der Sexindustrie bezeichnet: Neben der Prostitution, unter der das Anbieten und Verkaufen sexueller Dienste verstanden wird, wird auch Striptease, Telefonsex, Barservice, Gogo etc. als Sexarbeit bezeichnet.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Prostitution ist in österreich in Bundes- und Landesgesetzen geregelt und unterliegt vielen Einschränkungen.
Bundesrecht
Prostitution gilt in österreich seit 1984 als einkommenssteuerpflichtige Dienstleistung. Nach geltender Rechtsprechung des OGH sind Verträge über sexuelle Dienstleistungen, die Körperkontakte involvieren, jedoch sittenwidrig. Verträge über solche Dienstleistungen sind daher nichtig. Das hat zur Folge, dass Prostituierte ihr Honorar nicht einklagen können und es verhindert auch den Abschluss von Dienstverträgen. Prostituierte können in österreich daher nur als Selbständige arbeiten. Auf Bundesebene sind das AIDS-Gesetz und das Geschlechtskrankheitengesetz relevant. Prostituierte müssen sich einmal pro Woche einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die auf dem sog. Deckel vermerkt wird. Seit 1998 unterliegen Prostituierte ab Erreichen eines bestimmten Grenzwertes der Pflichtversicherung nach GSVG und ASVG (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung). Wenn dieser Grenzwert nicht erreicht wird, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach dem GSVG. Migrantinnen, die in österreich der Prostitution nachgehen wollen, müssen darüber hinaus die jeweils anzuwendenden fremdenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Landesrecht
Die Einschränkungen der Ausübung von Prostitution sind in den einzelnen Bundesländern im Detail sehr unterschiedlich geregelt. Hinsichtlich der örtlichen Einschränkung der Prostitution kann zwischen zwei Systemen unterschieden werden: dem Bordellsystem, das die Ausübung der Prostitution nur in behördlich genehmigten Bordellen zulässt und dem Schutzzonensystem, das Prostitution grundsätzlich erlaubt, wo sie nicht ausdrücklich verboten ist. Den Bundesländern mit Schutzzonensystem ist gemein, dass Prostitution u. a. in der Nähe von bestimmten Gebäuden (wie Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Spielplätzen,..) verboten ist.
Sperrzonen
Nach dem Wiener Prostitutionsgesetz gibt es festgelegte Sperrzonen. Außerdem dürfen Prostituierte ihre Dienste nicht im Umkreis von 150 Metern um Kindergärten, Jugendheime, Schulen, Religionsstätten, Bahnhöfe und Haltestellen, Spielplätze, Krankenhäuser und Kasernen anbieten. Der Straßenstrich ist zwischen 20 und 4 Uhr (September bis März), bzw. von 21 bis 4 Uhr (April bis August) erlaubt. Im ersten Bezirk ist offizieller Arbeitsbeginn erst um 23 Uhr. In Wohnungen ist die Prostitution verboten, ausgenommen sind "Hausbesuche". In Räumen, die einen Ausgang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, darf die Prostitution ausgeübt werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 3.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.000 Euro.
Im Burgenland, in Niederösterreich und in der Steiermark gilt dies auch für Kasernen, Amtsgebäude und Sportstätten. Auch in unmittelbarer Nähe (150 bis 200 m) dieser Orte darf Prostitution nicht ausgeübt werden.
Den Gemeinden steht in der Regel das Recht zu, durch Verordnung die Ausübung der Prostitution über die gesetzlichen Regelungen hinaus noch weiter einzuschränken (sowohl örtlich wie auch zeitlich). In den meisten Ländern besteht für Prostituierte eine Registrierungspflicht, in manchen Bundesländern, wie etwa in Wien, muss diese bei der Bundespolizeidirektion erfolgen. Wie und in welcher Form Prostitution ausgeübt werden darf, ist in österreich Ländersache. In Tirol und Vorarlberg z. B. muss dies in einem genehmigten Bordell geschehen. In Vorarlberg gibt es aber kein solches.
In Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich ist Prostitution außerhalb von Bordellen ebenfalls verboten.
In Wien, Niederösterreich und dem Burgenland ist Prostitution bzw. die "Anbahnung der Prostitution", zu bestimmten Zeiten auch an bestimmten öffentlichen Orten, und unter bestimmten Bedingungen auch in Wohnungen (Hausbesuche) erlaubt.
In der Steiermark nur dann, wenn eine Gemeinde an bestimmten Orten im Freien die Prostitution ausdrücklich erlaubt.
Soziale Absicherung von Prostituierten
In österreich gibt es im Gegensatz zu Schweden (wo Prostitution als Gewalt gegen Frauen gesehen wird), den USA (wo Prostitution fast überall illegal ist), Deutschland und den Niederlanden (beide mit eher liberalen Gesetzgebungen) ein Modell der Regulierung. Das bedeutet:
- Pflicht zur behördlichen Datenerfassung
- Pflicht zur Untersuchung (HIV, sexuell übertragbare Krankheiten)
- Steuerpflicht
- keine Arbeitsrechte
- Frage: wer überhaupt Zugang zu einer vorgeschriebenen Registrierung hat
Downloads:
Bundesgesetz_Prostitution (pdf, 34 KB)
Landesgesetze_Prostitution (pdf, 125 KB)
Wiener Prostitutionsgesetz (pdf, 69 KB)