Gemäß 4, Abs. 2 Z 3 Wiener Prostitutionsgesetz ist die Anbahnung der Prostitution in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten. Weiters ist die Anbahnung der Prostitution an Schulen und Schülerheimen (Schutzobjekten) und zusätzlich auch in einem Schutzbereich von 150m Entfernung von diesen örtlichkeiten verboten. Der Schutzbereich stellt dabei einen Umkreis mit einem Radius von 150 m Luftlinie dar, dessen Mittelpunkt der nächstliegende Ein- oder Ausgang des Schutzobjektes ist. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung der Prostitution eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereiches keine Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweist, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer.
Kirche 1. Bezirk
5.Bezirk - Spielplatz
6.Bezirk - Kirche
7.Bezirk - Schule
8.Bezirk - Kindergarten
9.Bezirk - Krankenhaus
15.Bezirk - Bahnhof
16.Bezirk - Friedhof
http://stadtwien.net/1bezirk/schulen_im_bezirk.php
http://www.wien.gv.at http://www.bmi.gv.at/cms/BPD_Wien/schutzzone/start.aspx